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Gauseköte-Urteil wirkt bis in Bundes- und Landesplanung: Rechtsanwalt von WestfalenWIND ordnet Aussagen ein

Das umfassende Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster zum geplanten Windpark Gauseköte liegt jetzt vor. Auf 120 Seiten machen die Richter noch einmal dezidiert deutlich, dass sieben der insgesamt 13 geplanten Anlagen weder die Luftsicherheit noch die Landesverteidigung gefährden würden. Eben dies hatte u.a. der Kreis Lippe aber mit großem Nachdruck behauptet. Weitere sechs Anlagen, die von WestfalenWIND beantragt wurden, sind unzulässig, weil sie in einer Flugbeschränkungszone liegen.

Ein Aspekt der Urteilsbegründung könnte für die Landesregierung zum Problem werden: Der Kreis Lippe hatte bei der Urteilsverkündung im Februar argumentiert, dass ein positives Urteil des OVG bezüglich der geplanten Anlagen nutzlos sei, da die künftige Regionalplanung Windenergieanlagen auf Waldflächen ohnehin ausschließen werde. In der Überbrückungsphase bis zum Inkrafttreten des Regionalplan gelte der sogenannte Lenkungserlass der Landesregierung aus dem vergangenen Jahr. Er besagt, dass Windenergieprojekte, die dem zukünftigen Regionalplan entgegenstehen könnten, bis zu dessen Inkrafttreten auf Eis gelegt werden können. Der dann gültige Regionalplan hätte das Vorhaben endgültig verhindert, so offenbar die Einschätzung des Kreises Lippe. Dieser Argumentation hat der Richter jetzt einen Strich durch die Rechnung gemacht.

In der Urteilsbegründung wird ausdrücklich stellt das OVG ausdrücklich fest, dass ein Ausschluss von Plänen in einer Übergangsphase nach neuem Recht gar nicht zulässig ist. Rechtsanwalt Franz-Josef Tigges, der den Windpark-Planer WestfalenWIND vor Gericht vertreten hat, geht davon aus, dass der damit gerade beschlossene Landesentwicklungsplan jetzt schon in Teilen rechtswidrig ist. Denn darauf fußt der fragliche Lenkungserlass. Tigges misst der Entscheidung des Richters eine bundesweite Bedeutung zu: Für die Genehmigungspraxis habe das zur Folge, dass es Genehmigungsbehörden verwehrt sein dürfte, im Vorgriff auf erst in Zukunft zu erwartende Regionalpläne aktuell Windenergievorhaben zu blockieren. „Sind die Genehmigungen erst einmal erteilt, können später in Kraft tretende Regionalpläne daran nichts mehr ändern“, so Tigges.

„Fühlen uns durch die Entscheidung des OVG Münster größtenteils bestätigt“: WestfalenWIND bezieht Stellung zum Gauseköte-Urteil

„Wir sind froh, dass es jetzt weitergehen kann.“ Mit Erleichterung hat Jan Lackmann, Geschäftsführer der WestfalenWIND Planungs GmbH & Co. KG, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster von Freitag (16. Februar) zum Windpark Gauseköte zur Kenntnis genommen. Laut dem Urteil muss der Kreis Lippe das Genehmigungsverfahren für sieben der insgesamt 13 beantragten Windenergieanlagen auf dem Kamm des Teutoburger Waldes zwischen Detmold und Schlangen wieder aufnehmen. Das Gericht machte deutlich, dass die vorzeitige Ablehnung der Anlagen durch die Behörde rechtswidrig war. Für sechs beantragte Windkraftanlagen, die in der am Truppenübungsplatz befindlichen Flugbeschränkungszone EDR 112A liegen, wurde die Ablehnung bestätigt. Das heißt, sie spielen für die künftigen Planungen keine Rolle mehr.

Zum Hintergrund: Der Kreis Lippe hatte den Bauantrag von WestfalenWIND im Oktober 2022 abgewiesen, weil die Bundeswehr Bedenken geäußert hatte. Die Anlagen würden durch ihre Höhe eine Gefahr für den militärischen Flugbetrieb auf dem nahe gelegenen Truppenübungsplatz der britischen Streitkräfte darstellen, hieß es damals.

Jan Lackmann fühlt sich durch das Urteil größtenteils bestätigt: „Der Richter stellte fest, dass der besagte Tiefflugkorridor planerisch nicht existiert und die bisher durchgeführten Übungseinsätze den Planungen nicht entgegengehalten werden können.“ Das Aus für die sechs Anlagen sieht er allerdings kritisch: „Die Gefährdungsbeurteilung für die geplanten Windenergieanlagen innerhalb des EDR in Bezug auf Hubschraubertiefflüge sind anhand der im Verfahren seitens des Militärs dargelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar.“

„Wir können keine Gründe erkennen, die einer Genehmigungserteilung noch in diesem Jahr entgegenstehen würden.“

Jan Lackmann, Geschäftsführer WestfalenWIND Planungs GmbH & Co. KG

Dennoch bewertet Lackmann das Urteil für WestfalenWIND als Erfolg, da das Genehmigungsverfahren für die restlichen sieben Anlagen weitergeführt werden kann. Mit Blick darauf fordert er eine rasche Bearbeitung seitens des Kreises Lippe: „Wir haben den rechtlichen Anspruch auf eine umgehende Offenlage im Rahmen des BImSch-Verfahrens und können keine Gründe erkennen, die einer
Genehmigungserteilung noch in diesem Jahr entgegenstehen würden.“ Damit widerspricht er ausdrücklich den Äußerungen der Vertreter des Kreises Lippe im Anschluss an den Gerichtstermin, die durchblicken ließen, dass mit einer Genehmigung im Jahr 2024 nicht mehr zu rechnen sei. Ohnehin ist es aus seiner Sicht mehr als verwunderlich, dass sich Vertreter der heimischen Umwelt- und Lärmschutzbehörde „mehr für Tiefflüge über Wohn- und FFH-Gebieten einsetzen als für die Energiewende“. Letztere bedeute nicht nur die klimaneutrale Abkehr von fossilen Energieträgern, sondern mache uns auch unabhängig von russischem Gas, das Putins Angriffskrieg auf die Ukraine mitfinanziere.